Satzung
der

Freien Wählergemeinschaft Fuldatal

in der Gründerversammlung am 18. Januar 1996 beschlossenen Fassung
 

Inhalt:

§ 1   Name und Sitz
§ 2   Gemeinschaftszweck
§ 3   Mitgliedschaft
§ 4   Beiträge und Umlage
§ 5   Organe
§ 6   Mitgliederversammlung
§ 7   Der geschäftsführende Vorstand
§ 8   Der Vorstand
§ 9   Die Fraktion der FWG in der Gemeindeverordnetenversammlung
§ 10   Geschäftsjahr und Gerichtsstand
       
       
       
§ 1   Name und Sitz
       
       

Die Gemeinschaft führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Fuldatal mit der Abkürzung FWG“. Die FWG kann eine Untergliederung in Form von Ortsteilen bilden. Diese Satzung gilt entsprechend und sinngemäß.

       
       
       
§ 2   Gemeinschaftszweck
       
       
  1.   Die Freie Wählergemeinschaft Fuldatal (FWG) steht auf dem Boden des Grundgesetzes der hessischen Verfassung.
       
  2.  

Die FWG bezweckt eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bürger der Gemeinde Fuldatal liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

       
  3.  

Die FWG nimmt an den Gemeinde- und, falls Ortsbeiräte gebildet werden, an den Ortsbeiratswahlen teil.

       
  4.   Die FWG verfolgt gemeinnützige Zwecke.
       
  5.   Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist untersagt.
       
  6.  

Die Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben. die der Gemeinschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

       
       
       
§ 3   Mitgliedschaft
       
       
  1.  

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Ziele der FWG unterstützt.

       
  2.   Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
       
  3.   Die Mitgliedschaft endet:
  a.   durch Austrittserklärung welche schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort.
  b.   durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen der Gemeinschaft gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  c.   durch Tod.
       
  4.  

Im Falle der Streichung ist der entsprechende Beschluss des Vorstandes dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; die Mitgliedschaft ruht bei Streichung bereits ab Zugang des Beschlusses. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen ab Zugang Widerspruch einlegen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung deren Entscheidung herbeizurufen.

       
  5.  

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas Anderes beschließt.

       
       
       
§ 4   Beiträge und Umlagen
       
       
  1.  

Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres zu entrichten.

       
  2.   Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 30,00 Euro pro Jahr.
       
  3.  

Im Falle erforderlich werdender, besonderer finanzieller Aufwendungen, etwa zur Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlichen Maßnahmen, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen beschließen, die jedoch je Mitglied den Betrag von 25,-- Euro jährlich nicht übersteigen dürfen.

       
       
       
§ 5   Organe
       
       
      Die Organe der FWG sind:
  1.   die Mitgliederversammlung.
  2.   der Vorstand.
  3.   die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung.
       
       
       
§ 6   Mitgliederversammlung
       
       
  1.  

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.

       
  2.   Der Mitgliederversammlung obliegen:
  a.   die politische Willensbildung insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten.
  b.   im Turnus von zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern.
  c.   die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes. d. die Entlastung des Vorstandes.
  e.   die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.
  f.   Satzungsänderungen.
  g.  

die Entscheidung über die Streichung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen.

  h.   die Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes.
  i.   die Wahl eines Ehrenvorsitzenden.
       
  3.  

Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern. Die Auflösung der Gemeinschaft bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

       
  4.  

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 3 Tagen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist.

       
  5.  

Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer kann in offener Abstimmung erfolgen, falls nicht geheime Abstimmung beantragt wird.

       
  6.  

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Aus der Mitte der Versammlung wird ein Versammlungsleiter gewählt. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch einfachen Brief unter Beifügung der Tagesordnung; zur Fristgewahrung genügt die Aufgabe zur Post zwei Tage vor Fristbeginn.

       
  7.  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies für erforderlich hält.

       
  8.  

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

       
  9.  

Bei der Auflösung der Gemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und der Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Fall für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

       
       
       
§ 7   Der geschäftsführende Vorstand
       
       
  1.  

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Gemeinschaft nach außen. Er führt die Geschäfte der Gemeinschaft. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

       
  2.   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  a.   dem 1. Vorsitzenden
  b.   dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Vertreter des 1. Vorsitzenden ist.
  c.   dem Schatzmeister
  d.   dem Schriftführer
  e.   dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
       
  3.  

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. oder der 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied des vorstehenden Absatzes.

       
  4.  

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

       
  5.  

Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

       
  6.  

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte bis auf Widerruf ehrenamtlich.

       
       
       
§ 8   Der Vorstand
       
       
     

Dem Vorstand obliegt die Organisation der Gemeinschaftsangelegenheiten. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vom und bestimmt die Tagesordnung.

       
       
       
§ 9   Die Fraktion der FWG im Gemeinderat
       
       
  1.  

Die Fraktion der FWG in der Gemeindeversammlung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindeverordnetenversammlung. Sie setzt sich aus den für die FWG in der Gemeindeverordnetenversammlung gewählten Gemeindeverordneten zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

       
  2.  

Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen verpflichtet.

       
       
       
§ 10   Geschäftsjahr und Gerichtsstand
       
       
  1.  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Eintragung der FWG beim Finanzamt erfolgte.

       
  2.   Gerichtsstand ist Kassel, unabhängig vom Streitwert.